Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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Ecs bewendet jedoch auch in dem Falle, wenn die Steuer mittelst Vorkehrungen, 
die zu einer unrichtigen Ermittelung des Gewichts der Rüben führen, verkürzt wird, 
wie rücksichtlich der Fälle unter 2 und 3 in dem §. 17, bei einer. Ordnungsstrafe nach 
Maßgabe der §§. 26 und 27 des Gesetzes, wenn der Angeschuldigte nachweist, daß er 
eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
nslegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 15. Januar 1855. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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