Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

90 1855. 
Bei Verlusten durch reinen Zufall.ist eine Haftungsverbindlichkeit nicht begründet. 
8. 4. 
Jedes Gericht ist für die Herstellung der vorschriftsmäßigen Depositaleinrichtung 
im Allgemeinen, jeder Deposital-Beamte für die genaue Erfüllung der ihm nach dem 
gegenwärtigen Gesetze obliegenden Verpflichtungen insbesondere verantwortlich. 
8. 5. 
Die Depositen sind in einem eisernen oder sonst hinlänglich verwahrten Kasten 
oder Schranke niederzulegen und diese Behältnisse in einem gegen Feuer und Einbruch 
Mmöglichst geschützten Theile des Gerichtslocales aufzustellen. 
8. 6. 
Das Depositenbehältniß muß mindestens zwei Schlösser von verschiedenem Ver- 
schlusse haben. 
Die Schlüssel zu den einzelnen Schlössern sind unter die Depositen-Bewahrer der- 
gestalt zu vertheilen, daß keiner derselben ohne Zuziehung der andern zu den Depositen 
gelangen kann. 
S' oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen alle Schlüsselinhaber dabei persön- 
lich zugegen sein. Kein Schlüsselinhaber darf bei einer Ordnungsstrafe von 17 Fl. 
30 Kr. = 10 Thlr. bis 70 Fl. = 40 Thlr. seinen Schlüssel dem andern zur alleinigen 
Eröffnung des Depositoriums anvertrauen. 
C. 7. 
Den ersten Schlüssel führt bei dem F. Kreisgerichte ein von dem Direckorio zu be- 
stimmendes Collegialmitglied, bei den F. Justizämtern der Amtsdirigent; die andern 
Schlüsselinhaber werden von der Justizabtheilung des F. Ministeriums ernannt. 
8. 8. 
Die Annahme oder Ausgabe eines Depositums kann nur auf Grund eines von 
dem Gerichte aus den betreffenden Acten erlassenen Beschlusses ersolgen. Dieser muß 
den Gegenstand, den Namen des Deponenten oder Empfängers und die Sache, wozu 
das Deposilum gehört, oder dessen Veranlassung genau bezeichnen. 
6 S. 9. 
Im Laufe eines jeden Jahres ist das Depositorium wenigstens eininal auf Anord- 
nung des Gerichtsdirigenten unter Zuziehung der saͤnnntlichen (ubrigen) Schlussel-
	        
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