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8. 23.
Die einzelnen Depositen werden wohl verpackt und gesondert in dem Depositalbe-
hältnisse niedergelegt. Insbesondere müssen Gelder, Pretiosen rc. in Packeten, Ur.
kunden in Tecturen aufbewahrt, die betreffenden Packete und Tecturen aber mit Auf-
schriften versehen werden, aus denen die Masse, zu welcher das Deposiium gehört, und
die Nummer des Depositenbuchs ersichtlich ist.
Jweites Kapitel.
Verfahren bei der Annahme der Depositen.
S. 24.
Der im §. 8 näher bezeichnete Gerichts-Beschluß bildet den Annahmebefehl für
die Depositen-Bewahrer. .
Gehen zur gerichtlichen Deposition bestimmte Gegenstände unangemeldet, und
bevor noch ein Beschluß über deren Annahme vorliegt, ein, so hat der Gerichts-Dirigent
für die einstweilige sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und die förmliche Depo-
nirung ohne allen Verzug zu veranlassen.
Ueber alle dergestalt vorläufig asservirte Gegenstände hat der Gerichts-Dirigent ein
Verzeichniß zu führen, aus welchem insbesondere der Tag des Eingangs und der Ab-
gabe an das Depositorium ersichtlich sein muß.
8. 25.
Ueber die Deponirung eines jeden Gegenstandes ist sogleich bei dessen Annahme
zum Depositorium ein Protokoll aufzunehmen, welches das Datum des Annahme-
befehls, den Tag der Annahme, den Namen der Deponirenden, die Sache, welche dem
Depositorium übergeben wird, und die Angabe des Rechtsstreits oder der Masse, zu
welcher das Depositum gehört, enthalten muß.
Bei Geldzahlungen ist außer dem Betrage die Münzsorte zu bemerken, und bei
Koslbarkeiten die Zahl, die Qualität und überhaupt eine kurze Bezeichnung derfelben
niederzuschreiben.
Bei Urkunden sind der Gegenstand, das Datum und der Name des Ausstellers,
bezüglich die Series und die Nummer anzugeben.
Das Protokoll ist von sämmtlichen Schlüsselinhabern zu vollziehen und zu deu-
jenigen Acten zu bringen, aus welchen der Annahmebefehl erlassen ist.
*“ S. 20.
Eingehende Gelder müssen sorgsältig nachgezählt, sortirt und vewackt werden