Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. L 
(6. 23), es wäre denn, daß sie sich in unverlehten mit genauer Inhaltsangabe ver- 
sehenen Packeten besänden, die entweder von einer öffentlichen Behörde versiegelt sind, 
oder von den Betheiligten versiegelt und mit der nach den Umständen zulässigen Be- 
stimmung, daß sie in diesem Zustande künftig wieder zurückgenommen werden sollen, 
niedergelegt werden. 
8. 27. 
Ueber die Annahme eines jeden Depositums wird dem Deponenten ein Empfang- 
schein ausgestellt, welcher mit der entsprechenden Nummer des Depositenbuchs versehen 
und von sämmtlichen Schlüsselinhabern gemeinschaftlich vollzogen sein muß. Gegen 
einen solchen Empfangschein ist die über die vorläufige Aufbewahrung auf Verlangen 
etwa ausgestellte Interimsquittung (s. 24) auszuwechseln. 
8. 28. 
Die Einlieferung der zur gerichtlichen Verwahrung ũberkommenen Gegenstände 
in den Depositalverschluß und die Eintragung derselben in das Depositen-Buch muß 
gleichzeitig und längstens binnen 24 Stunden nach der erfolgten Annahme stattfinden 
G. 24.) 
Drittes Kapitel. 
Verfahren bei der Ausgabe und der Erledigung von Depositen. 
S. 29. 
Jede auf Grund eines gerichtlichen Ausgabebefehls (§. 8) erfolgende Auszahlung 
oder Aushändigung eines Depositums ist actenmäßig zu machen und das desfallsige 
Protokoll von den sämmtlichen Schlüsselinhabern zu unterzeichnen. Dieses Protokoll 
hat der Empfänger, dafern er nicht in anderer hinlänglicher Weise quittirt hat, an 
QZuittungsstatt zu unterschreiben. Dergleichen Protokolle, sowie die sonst ausgestellten 
Quittungen sind im Depositorium niederzulegen und istim Depositen-Buch das Erforder- 
liche dieserhalb zu vermerken; zu den Acten, aus denen der Ausgabebefehl erlassen ist, 
kommt eine Notiz über die Befolgung desselben. 
Bei Versendung von Depositalgegenständen durch die Post vertritt bis zum Ein- 
gaug des sofort zu erfordernden Empfangsbekenntnisses des Empfängers der Postschein 
vorläufig die Stelle der Quittung. 
5. 30. 
Bei jeder Aushändigung kines Depositums muh auf die Rückgabe und Cassation
	        
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