102 1855.
des darũber ausgestellien Depositenscheins sorgfältig Bedacht genommen, nöthigenfalls
derselbe auf Kosten der Interessenten durch einen gerichtlich auszustellenden Revers für
ungültig erklärt werden.
Wird nur ein Theil des Depositums, über welches der Schein ausgestellt ist, hin-
ausgegeben, z. B. Zinscoupons von einer deponirten Obligation, so ist der hinausge-
gebene Gegenstand auf dem Depositenscheine abzuschreiben.
8. 32.
Werden Gerichtskosten aus dem Depositorium erhoben, so ist die Kostenquittung
in dem Depositalbehältnisse niederzulegen, das Ausgabeprotocoll aber zu den das De-
positum betreffenden Akten zu nehmen und im Depositen-Buche darauf zu verweisen.
8. 33.
Wenn zu einem Depositum, welches bereits 30 Jahre lang gerichtlich verwahr
worden, der gegemvärtige Eigenthümer oder sonstige Anspruchsberechtigte ganz oder
seinem Aufenthalte nach unbekannt ist, so ist (bei Justizämtern indeß nur mit Geneh.
migung des Kreisgerichts) der Ediktalprozeß gegen Alle, welche auf das Depositum
Anspruch machen konnen, zu eröffnen, dafern das Depositum über 43 Fl. 45 Kr. =
25 Thir beträgt.
S. 34.
Ist der Bestand eines solchen Depositums geringer oder werden auf die erlassene
Edictalladung keine Ansprüche nachgewiesen, so fällt dasselbe, vorbehältlich etwa be-
gründeter Rechte Anderer, der Staatskasse anheim.
S. 35.
Melden sich in der Folge jedoch vor Ablauf der Verjährungszeit seit der Ueberwei-
sung des Depositums an den Staat (F. 34) noch Berechtigte zu demselben, so ist die
Staatskasse schuldig, den empfangenen Depositalbetrag, so weit gegründete Ansprüche
darauf dargethan werden, jedoch ohne Zinsen und sonstigen Abwurf auf die Zeit von der
Ueberweisung bie zur Anmeldung, herauszugeben.
Viertes Kapitel.
Von der Ausleihung der Depositen.
8. 36.
Befinden sich in dem gerichtlichen Depositorio Gelder, welche voraussichtlich nicht