Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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in kurzer Zeit zur Auszahlung kommen und bei denen nur selbstständige Interessenten 
betheiligt sind, so ist diesen die Wahl hinsichtlich der Art und der Sicherheit der nußz 
baren Anlegung ebenso, wie überhaupt die Sorge der Ausleihung innerhalb einer drei- 
monatlichen Frist (. 45) selbst zu überlassen. 
Gehören dagegen Gelddeposita bevormundeten Personen oder Anstalten und Cor- 
porationen, denen gleiche Rechte mit diesen zustehen, oder Concurs-, Nachlaß-oder 
andern Vermögens-Massen, rücksichtlich welcher dem Gerichte die Verwaltung obliegt, 
und wird die definitive Verausgabung solcher Gelder aus dem Depositorio voraussichtlich 
erst so spät eintreten, daß inzwischen ein die Kosten der Ausleihung übersteigender Zins- 
gewinn erzielt werden kann, so hat das Gericht nach Anhörung der bestellten Vormün- 
der, Verwalter und Vorsteher allen Fleiß anzuwenden, daß dieselben möglichst bald 
und vortheilhaft gegen die zur Zeit der Ausleihung landübliche Verzinsung und geseblich 
genügende Sicherheit angelegt werden. 
8. 38. 
Ueber die Art und Weise einer solchen Ausleihung hat das Gericht nach Maßgabe 
der nachstehenden Bestimmungen zu beschließen. Zur Ausleihung an Privatpersonen 
ist die Zustimmung der Depositenbewahrer erforderlich. Im Falle keine Einigung statt- 
findet, entscheidet das Kreisgericht. 
8. 39. 
Die Ausleihung kann nur gegen solche gerichtliche Pfandverschreibungen erfolgen, 
bei denen ein wenigstens dem doppelten Betrag des Darlehns im Werthe gleichkommen= 
des, in Immobilien oder gehörig verbrieften Grundgefällen bestehendes Unterpfand be- 
stellt und jede-sonst noch nach Maßgabe des einzelnen Falles erforderliche Sicherheits- 
maßregel, z. B. die Verzichtleistung der Ebefrau des Schuldners, beobachtet ist. 
Auf Handscheine, Wechsel= oder Privatpsandverschreibungen, desgleichen in aus- 
ländischen Staatspapieren, Eisenbahn-Actien und dergleichen dürfen solche Depositen- 
gelder nicht angelegt werden. 
S. 40. 
Bei Würderung des Wenths von Grundstücken ist Brandgut stets nur mit dem 
Werthe des Grundstücks, abgesehen von den Gebäuden, in Anschlag zu bringen. 
Fürlll. Schw. Rudolst. Gesegsamml. XVI. 18.
	        
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