108 1855.
gelooster oder gekündigter Kapitale, zu erhebender Zinsen und Zinscoupons dem Ge-
icht zeitig Anzeige zu machen. Er hat zu diesem Zwecke das Depositenbuch wenigstens
alle Vierteljahre genau durchzugehen.
8. 509.
Jede Uebertretung oder Vernachlässigung der in diesem Gesetze gegebenen Vor,
schriften begründet nicht nur die Verbindlichkeit zum Ersatz des daraus etwa entstehenden
Schadens, sondern soll auch nach den einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes über
den Civilstaaksdienst und bezüglich des Strafgesetzbuchs geahndet werden. Eine Haf.
tungsverbindlichkeit für diejenigen Nachtheile, welche durch Vernachlässigung der im
§. 58 erwähnten Obliegenheiten etwa entstehen, ist indeß nur unselbstständigen Inte-
#W#e#an gegenüber begründet und es haftet der Depositenbuchführer solchen Personen
auch nur in Gemeinschaft mit den zu gleicher Sorgfalt verpflichteten Vormündem, Ver-
waltern und Vorstehern.
U. Vertretung der Depositalbehörden.
8. 60.
Für die dem Gerichte zur Annahme ins Depositorium übergebenen, in die Hände
eines zur Empfangnahme besugten Beamten desselben erweislich gelangten Sachen und
für die dem Gerichte deshalb obliegenden Verpflichtungen haftet der Staat dergestalt.
dab jeder Schaden, welcher daran durch Nachlässigkeit, Veruntreuung oder andere wider-
rechtliche Handlungen einer Gerichtsperson belbe ist, sofort vertreten werden muß.
8. 6
Für die an die Landes-Creditkasse # Depositengelder haftet der Fiskus.
8. 62.
Durch Befriedigung der Betheiliglen durch den Fiskus geht der Anspruch wider
diejenigen, welche die Schuld unmittelbar trifft, ohne daß es zuvor einer Anomittelung
der Person bedarf, von selbst auf den Staat über.
8. 63.
Entstehen über den Betrag und die Gewährung eines auszuzahlenden Depositums
Irrungen, so hat der Betheiligte vor Erhebung einer Klage dem Kreisgericht Anzeige
zu machen.
Wensich bei der hierauf anzustellenden Erörterung ein durch Schuld einer öffent.
lichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden herausstellt und die Beamten,