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Diese Depositengebühren finden nur dann Statt, wenn der Gegenstand wirklich in
das Deposital-Behältniß gekommen und in das Depositen-Buch eingetragenworden war.
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwe-
sende ausgenommen — werden, wenn der Vermögensabwurf 30 Thlr. = 50 Fl. jährlich
nicht übersteigt, gar keine Depositengebühren, außerdem nur die Hälfte der vorstehenden
Sätze entrichtet, dafern der Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormun-
deten Zustande der Pflegebefohlenen liegt. Die Erben oder andere Rechtsnachfolger
derselben haben für die wirkliche Ausgabe solcher Gelder den vollen Ansatz zu entrichten.
Von der Depositengebühr für die wirkliche Einnahme (I) und Ausgabe (II) wird
die eine Hälste zur Sportelkasse verrechnet; die andere Hälfte fällt den Depositenbewah=
rern dergestalt zu, daß davon wiederum 2 Drittheile der Depositen-Buchführer, ein
Drittheil die übrigen Schlüsselinhaber beziehen. Die Depositengebühren für die Aus-
leihung und Wiedereinziehung deponirter Gelder (1II) erhalten die Depositenbewahrer
nach dem eben angegebenen Verhältnisse allein.
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Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch F#en alteren Bestimmungen sind auf-
oben.
Hinschtich der Depositalverwaltung bei den gemeinschaftlichen Gerichten behält es
bei den Bestimmungen des Staatsvertrags vom 9. April 1850 sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem F. Insiegel.
So geschehen
RNudolstadt, den 23. März 1855.
(L. S.) Friedrich Güntber, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.