Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 115 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und des Kaiserlichen Hauses wegen Aus- 
dehnung der Bundesbeschlüsse vom 26. Januar 1854 und vom 18. August 1836 im 
Betreff der gegenseitigen Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher ein Ueber- 
einkommen getroffen worden, welches in der nachstehenden Ausfertigung hiermit be- 
kannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 7. April 1855. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
Ministerial-Erklárung. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Kaiserlich Oesterreichische Re- 
gierung sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der dritten 
Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26. Jannar 1854 gefaßten Beschlusses 
wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf dem deutschen Bundesge- 
biete, als auch die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. August 1836 bezüglich 
der Auslieferung politischer Verbrecher, auch auf die nicht zum deutschen Bunde ge- 
hörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiserstaates auszudehnen, so daß also die 
Bestimmungen dieser Bundesbeschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden 
sollen, wenn die Fürstlich Schwarzburg-Nudolstädtische Regierung nach Maßgabe der 
erwähnten Bundesbeschlüsse von der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung die Ausliefe- 
rung eines Individuums in Anspruch nimmt, welches sich in einem nicht zum deutschen 
Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaates aufhält, sowie umgekehrt 
auch auf den Fall, wenn das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine 
Kaiserl. Oesterreichische Behörde von der Fürstl. Schwarzb. Rudolstädtischen Regie- 
rung die Auslieferung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen 
Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserthums oder von dem Ange- 
gehörigen eines solchen Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde. 
Urkund dessen ist gegemwärtige Erklärung in Folge der von Seiner Durchlaucht, 
dem regierenden Fürsten zu Schwarzburg, mit höchster Entschließung dd. bod. ertheilten 
Ermächtigung vollzogen worden und es soll dieselbe öffentlich bekannt gemacht werden. 
Rudolstadt, den 9. März 1855. 
(L. S.) Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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