1855.
Gesetzsammlung
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Viertes Stüch vom Jahre 1835.
—1
V. Gesetz,
die Militairpflicht betreffend, vom 9. Febr. 1855.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Beirath und Zustim-
mung des getreuen Landtags unter Aufhebung des Regulativs wegen der Militairpflich-
tigen 2c. vom 12. Juli 1822, des Gesehes vom 11. April 1846 (Ges.-Samml. 1846,
S. 40, 41.) und der Verordnung vom 16. März 1849 (Ges.-Samml. 1849, S. 72,
73), was folgt:
Militairpflicht.
S. 1.
Militaürpflichtig ist jeder Unterthan des Landes ohne Unterschied des Standes und
der Religion.
Als unwürdig zum Militairdienst sind von demselben diejenigen Personen aus-
geschlossen, die zu einer Strafe verurtheilt sind, welche bei einer Militairperson die Aus-
stoßung derselben aus dem Soldatenstande zur Folge gebabt haben würde.
8. 2.
Die Milltairdflcht beginnt mit dem zuückgelegten 20. Lebensjahre in der Weise,
daß derjenige der im Laufe des Calenderjahres sein 20. Jahr zurückgelegt hat, mit dem
1. Jannar des darauf felgenden Jahres dienstpslichtig wird.
S. 3.
Der Bedarf an Mamnschaften zur Ergänzung des Contingeuts wird alljährlich
durch Verloosung unter den Militairpflichtigen gedeckt.
Die niedrigen Nummern woden zunächst einberufen.
Fürstl. Schw. Rwoosst. Gesesamml. 4
ennceeten in Rudolstadt den 17. Februar 1855.