140 1855.
Kündigung immer 3 Monate vor einem der beiden im §. 15 bezeichneten Termine zu
erfolgen.
8. 15.
Von Kapitalien, welche die Landes-Credit-Casse verleiht, sind jährlich 47 Procent
Zinsen und bei planmäßiger Tilgung mindestens ein Procent Tilgungs-Rente in halbjäh-
rigen Raten am
« 1. April und 1. October
jedes Jahres zu entrichten und zwar so, daß der erstjährige Betrag der Tilgungs- und
Verzinsungs-Rente bis zur gänzlichen Tilgung des Kapitals nicht vermindert, wohl aber
von dem Schuldner vermehrt werden kann und daß der durch die jährlichen Abschlags-
zahlungen überschießende Zinsbetrag der Tilgungs-Rente zumächst.
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins= und Tilgungsrente wird das geliehene
Kapital getilgt, wenn gezahlt wird:
57 Procent jährliche Rente nach 40 Jahren.
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8. 16.
Bei Auszahlung der Darlehen werden den Schuldnern gestempelte Quittungs-
bücher ausgehändigt, in welchen der Tilgungsplan, die halbjährlich zu zahlende Zins-
und Tilgungsrente und die Termine der jedesmaligen Zahlung genau angegeben sind.
In diese Bücher werden alle Renten und Abschlags-Zahlungen auf die Schuld einge-
schrieben.
Ablösungs-Kapitalien.
S. 17.
In den Fällen, in welchen Belastete die an Privat-Berechtigte schuldig gewor-
denen Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Landes-CEredit-Casse tilgen wollen,