Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 9 
daß die Militairpflichtigen, bezüglich deren Eltern nicht die Mittel besitzen, einen Stell- 
vertreter zu beschaffen. 
6) Diejenigen, die sich zur Zeit der Einberufung auf einer öffentlichen oder Privat- 
Lehr= oder Bildungsanstalt befinden, um sich den Künsten oder Wissenschaften zu widmen 
oder sich zu einem öfsentlichen Berufe vorzubereiten. 
7) Diejenigen, die sich zu derselben Zeit im Hof-, Staats- oder im Privatdienst 
der landeöherrlichen Familie oder in einer andern öffentlichen Berufsthätigkeit befinden, 
und von der ihnen vorge setzten Stelle ein Unentbehrlichkeits-Attest beibringen. 
8. 7. 
Die Zurückstellung aus den im §.5, Nr. 3—7 bezeichneten Gründen erfolgt immer 
nur auf ein Jahr. Fillt der Grund der Befreiung später, aber noch innerhalb der ge- 
setzlichen Militairdienstzeit, fort, so treten die Zurückgestellten nach ihrer Loosnummer 
in diejenige Altersclasse zurück, in welcher sie stehen würden, wenn sie vorher nicht 
vorläufig befreit gewesen wären. 
Dieselbe Vergünstigung wird denjenigen zu Theil, die wegen Höhe ihrer Loosnum= 
mer nicht sofort, wohl aber später, innerhalb der ersten vier Jahre ihrer Militairpflicht 
einberufen sind. (F. 4.) 
Bestimmung der Dienstzeit. 
8. 8. 
Die Berechnung der Militairdienstzeit beginnt mit dem Tage der Beeidigung. 
8. 9. 
Die Zahl der alljährlich einzuziehenden Militairpflichtigen und die Zahl der zu 
Entlassenden richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfniß nach Maßgabe der Bundesbe- 
stimmungen. 
8. 10. 
Die gesammte Militairdienstzeit zerfällt: 
1) in den Dienst beim Haupteontingent, welcher mit Ausschluß der Recrutenexereir- 
zeit vier Jahre umfaßt; 
2 in den Dienst beim Reservecontingent, welcher zwei Jahre währt. 
Die Dauer der ersten Präsenz durch Dienst in der Garnison richtet sich nach den 
Bundesbestimmungen. Die aus dem Gammisondienst Ausscheidenden werden auf Ordre,
	        
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