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ab, wenn zum Transport von Pflügen und Eggen Schleifvorrichtungen venrendet
werden, die Schleifbäume dieser letzteren mit der Fahrrichtung keinen Winkel bilden
dürfen, sondern mit derselben gleichlaufend oder mit Nädern versehen sein müssen.
Ebenso ist das Schleppen der Pflüge und Eggen ohne Unterlage verboten.
Wer dieser Verordnung entgegen handelt, verfällt in eine Geldstrase von fl.
Rudolstadt, den 29. November 1855.
Fürstl. Schwarzb. Ministerimm,
Abtbeilung des Innern.
Scheidt.
LII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. December 1855, die zeitweise Aufbebung der Steuervergütung für
ausgehenden Branntwein betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht, des Fürsten, wird andurch an-
geordnet, daß eine Steuervergütung für ausgehenden Branntwein ven dem Tage ab,
wo die diesfallsige Anordnung den mit der Ausgangsabfertigung beauftragten Behör-
den bekannt wird, bis auf Weiteres nicht gewährt werde.
Rudolstadt, den 5. December 1855.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
v. Ketelhodt,
A. Koch.
X LIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Derember 1855, die im Herzogthum Nassau getreffenen Bestimmun=
gen wegen der — von eingehendem Branntwein
betreffend.
Inmn Herzogthum Nassau ist durch Geseh vom 13. Juli d. J. der im Inlande be-
reitete Branntwein mit einer Steuer belegt und in Folge dessen demnächst weiter be-
stimmt worden, daß vom 1. November d. J. an