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1) die Uebergangs-Abgabe vom eingehenden ausländischen Branntwein 12 fl.
für die Oym zu 80 Maas (160 Liter) in der Normalstärke von 50 Procent nach dem
Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur von 123 Grad Reaumur, betragen
soll und daß
in den Uebergangsscheinen und sonstigen Abfertigungs-Documenten die Stär-
kegrade des auf den deshalb bestimmten Uebergangsstraßen eingehenden Branntweins
angegeben und die Eingangs-Bescheinigungen über den aus anderen Zollvereinsstaaten
nach dem Herzogthume abgefertigten Branntwein von den dortseitigen betreffenden
Steuerstellen ertheilt werden sollen,
was hiermit zur öffentlichen Keuntnih gert wird.
Rudolstadt, den 6. December 1855
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwarz.
A Koch.
LIV. Verordnung
des Fiirstl. Kirchenraths vom 5. Derember 1855, die Frier der s. g. kleinen
Feste betreffend.
Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des regierenden Fürsten, wird zum
Zweck der Herstellung gröherer Uebereinstimmung der hieländischen kirchlichen Ein-
richtungen mit denen der Nachbarländer unter Abänderung der bezüglichen Verordnung
des vormaligen Fürstl. Consistoriums vom 11. September 1817 hiermit verordnet,
daß die s. g. kleinen Feste, als das Cpiphanias-, Johannis= und Michaelis-Fest und
die drei Marien-Tage vom nächsten Jahre an nicht mehr stets an dem nächstfolgen-
den Sonntage, sondern, wenn sie auf einen der drei ersten Wochentage fallen, an
dem Sonntage vorher und nur, wenn sie auf einen der drei letzten Wochentage fallen,
an dem darauf folgenden Sonntage kirchlich gefeiert werden sollen.
Rudolstadt, den 5. December 1855
Fürstl. r Kirchenrath.
amberg.