Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

148 1855. 
1) die Uebergangs-Abgabe vom eingehenden ausländischen Branntwein 12 fl. 
für die Oym zu 80 Maas (160 Liter) in der Normalstärke von 50 Procent nach dem 
Alkoholometer von Tralles bei einer Temperatur von 123 Grad Reaumur, betragen 
soll und daß 
in den Uebergangsscheinen und sonstigen Abfertigungs-Documenten die Stär- 
kegrade des auf den deshalb bestimmten Uebergangsstraßen eingehenden Branntweins 
angegeben und die Eingangs-Bescheinigungen über den aus anderen Zollvereinsstaaten 
nach dem Herzogthume abgefertigten Branntwein von den dortseitigen betreffenden 
Steuerstellen ertheilt werden sollen, 
was hiermit zur öffentlichen Keuntnih gert wird. 
Rudolstadt, den 6. December 1855 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwarz. 
A Koch. 
  
LIV. Verordnung 
des Fiirstl. Kirchenraths vom 5. Derember 1855, die Frier der s. g. kleinen 
Feste betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht, des regierenden Fürsten, wird zum 
Zweck der Herstellung gröherer Uebereinstimmung der hieländischen kirchlichen Ein- 
richtungen mit denen der Nachbarländer unter Abänderung der bezüglichen Verordnung 
des vormaligen Fürstl. Consistoriums vom 11. September 1817 hiermit verordnet, 
daß die s. g. kleinen Feste, als das Cpiphanias-, Johannis= und Michaelis-Fest und 
die drei Marien-Tage vom nächsten Jahre an nicht mehr stets an dem nächstfolgen- 
den Sonntage, sondern, wenn sie auf einen der drei ersten Wochentage fallen, an 
dem Sonntage vorher und nur, wenn sie auf einen der drei letzten Wochentage fallen, 
an dem darauf folgenden Sonntage kirchlich gefeiert werden sollen. 
Rudolstadt, den 5. December 1855 
Fürstl. r Kirchenrath. 
amberg. 
 
	        
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