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d. h. auf unbestimmte Zeit, beurlaubt und nach Bedürfniß, bezüglich nach Maßgabe
der Bundesbestimmungen, wieder einberufen.
§F. 11.
Befreit von dem Garnisondienst werden diejenigen, welche sich nach der Verloosung
und nachdem sie als diensttauglich befunden worden sind, bei dem Fürstl. Ministerium,
Abtheilung des Innern, bereit erklären, sich auf eigene Kosten vorschriftsmäßig eguipi-
ien und auf den Sold verzichten zu wollen. Anspruch auf solche Vergünstigung haben
aber nur solche Personen, die sich zu der Zeit, wo sie eintreten müssen, im Hof,
Staats= oder Privatdienst der landesherrlichen Familie oder in einer andern öffentlichen
Berufsthätigkeit befinden und kein Unentbehrlichkeits-Attest beibringen (§F. 6, Nr. 7),
sowie diejenigen, die sich zu einem solchen Dienste oder Berufe vorbereiten und nicht
eine Lehr- oder Bildungsanstalt besuchen. (F. 6, Nr. 6.)
Solche Freiwillige werden, nachdem sie ausexercirt sind, auf Ordre beurlanbt und
nur zur jährlichen Exercirzeit, und in außerordentlichen Fällen einberufen. Sie bleiben
indeß von der Zeit ihres Eintritts an gleichfalls 6 Jahre dienstpflichtig.
4 8. 12.
Diesenigen, welche freiwillig vor Beginn ihrer wirklichen Dienstpflicht eintreten
wollen, ohne sich auf eigene Kosten zu equipiren und auf den Sold zu verzichten, können
zwar, wenn sie als diensttauglich erscheinen, angenommen werden, sie verzichten aber
durch ihren freiwilligen Eintritt auf ihr Loosrecht und genießen nur den Vortheil, ihrer
sechsjährigen Dienstzeit früher zu genügen.
S. 13.
Die Einberufung zum Garnisondienst erfolgt, soweit der erforderliche Bedarf an
Mannschaften nicht durch freiwilligen Eintritt gedeckt wird, nach der Nummerfolge
und zwar von den niedrigsten Nummern nach den höheren aufwärts. Bei Abgang der
einen oder der andern Nummer rritt die in der Reihe folgende ein.
S. 14.
Nach Vollendung der Cjährigen Dienstzeit wird der Militairabschied ven dem F.
Militair-Commando unentgeltlich ausgefertigt. Befindet sich das Contingem im Felde,
so ist jeder Soldat auch nach Ablauf seiner G6jährigen Dienstzeit so lange sort zu dienen
verpflichtet, bis die erforderliche Ersatzmannschaft beim Contingeme eingetroffen ist.