1855. it
8. 15.
Die Resewe dient zum Ersatz des Hauptcontingents. Die Neihenfolge bei der
Reservemannschaft wird wie beim Hauptcontingente nach der Loosnummer bestimmt.
Stellvertretung.
S. 16.
Jeder Militairpflichtige, der durch das Loos zum Eintritt in den activen Dienst
bestimmt ist, kann einen Stellvertreter für sich stellen.
Als Stellvertreter können nur solche Staatsunterthauen in Vorschlag gebracht
werden, welche sich im Besitze der staatsbürgerlichen Rechte befinden und bei der mit
ihnen vorzunehmenden änztlich-chirurgischen Untersuchung zum Militairdienste durch-
aus tauglich befunden worden sind.
Ist der präsentirte Stellvertreter nicht Militair, so muß er unverheirathet sein.
Solche Personen, welche in den vier ersten Jahren ihrer Militairpflicht nicht zum
Dienste einberufen und beeidigt worden sind, können beim Vorhandensein der anderen
Voraussetzungen, und wemn sie das 26. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, als
Stellvertreter für einen anderen eintreten. Auch diejenigen, welche ihre eigene Dienst-
zeit bereits vollendet und ohne Vorwurf gedient haben, können als Stellvertreter ange-
nommen werden. Doch darf ein Solcher in der Negel nicht über 30, auf keinen Fall
aber über 34 Jahre alt sein.
Außer den Stellvertretungsverträgen sind auch Resewe= und Loosnummer-Tausch-
verttäge zulässig.
S. 17.
Stellvertretungs-, Reserve= und Loosnummertausch-Verträge können nur nach
vorgängiger Genehmigung des Fürstl. Militair-Commando's und nur vor den Militairge-
richten abgeschlossen werden. Das Fürstl. Militair-Commando hat in jedem einzelnen
Falle zubestimmen, ob der Vertretene auf den ewaigen Desertionsfall des Stellvertreters,
sowie wegen der Stellvertretungsgelder und in welchem Betrage Caution zu stellen hat.
Aushebung der Militairpflichtigen.
Das bei der Conseription, bei Reclamationen und bei der Verloosung eu beebach
tende Verfahren wird durch eine besondere Verordnung des Fürstl. Ministeriums regulirt
werden.