1855. 13
8. 22.
Die Verfolgung der unter die F. 19. und 20 fallenden Straffälle ist an die längere
Verjährungsfrist von 15 Jahren gebunden. (Art. 71 des Straf-Gesetz-Buchs.)
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 9. Februar 1855.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
. VI. Ministerial Verordnung,
das bei der Conscription, bei Reclamationen und bei der Verloosung der Mili-
tairpflichtigen zu brobachtende Verfahren betr., vom 9. Februar 1855.
Zum Zwecke der Ausführung der Bestimmungen des §. 18 des Gesetzes, die Mi-
litairpflicht betreffend, vom heutigen Tage, wird auf Höchsten Befehl Serenissimi ver-
ordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die Zahl der jährlich auszuhebenden militairpflichtigen Mannschaften richtet sich
nach dem jeweiligen Bedürfnisse und wird vom Fürstl. Ministerio bestimmt (F. 9 des
Gesebes über die Militairpflicht).
S. 2.
Die Leitung und Ausführung des Constriptions-, Verloosungs= und Aushebungs-
geschäftes liegt den Fürstl. Landrathsämtern innerhalb ihres Bezirkes ob. Dieselben ent-
scheiden über Reclamationen jeder Art in erster Instanz nach Maßgabe der weiter unten
getroffenen Bestimmungen.