Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

i6 1855. 
als militairpflichtig ermittelt, ohne daß ihre Namen in der von den Ortsvorständen ein- 
gereichten Liste verzeichnet worden, so verfallen dieselben in eine Geldstrase von 3 Fl. 
werden kann, daß ihrerseits die zeitige Anmeldung beim Ortsvorstande erfolgt ist. 
§. 10. 
Aus den von den Ortsvorständen eingereichten Verzeichnissen stellt das Fürstl. 
Landrathsamt mit thunlichster Beschleunigung für jeden Verloosungedistrict seines 
Bezirkes ein Verzeichniß sämmtlicher, dem betreffenden District angehörigen Militair. 
pflichtigen (Conscriptionsliste) zusammen. Aledann erfolgt die schriftliche Ladung der 
Militairpflichtigen des Verloosungddistrictes zu dem anzuberaumenden Verloosungs- 
termine. 
S. 11. 
Die Ladung zum Verloosungstermine muß außer einer allgemeinen Hinweisung 
auf die den Ausbleibenden treffenden Nachtheile (§. 19 des Gesetzes über die Militair- 
pflicht) die Bemerkung enthalten, daß der dem Verloosungstermine vorhergehende Tag 
zum Reclamationstage bestimmt sei und daß, diejenigen, welche Reclamationen ent- 
weder schon angebracht haben oder noch anzubringen gesonnen sind, bei Vermeidung der 
außerdem eintretenden Strafen und Nachtheile (§. 16) an diesem Tage zu erscheinen und 
die Cntscheidung zu gewärtigen haben. 
S. 12. 
Gleichzeitig mit dem Erlaß der Ladungen an die einzelnen Militairpflichtigen sind 
die angesetzten Verloosungs= und Reclamationstage in dem Rudolstädter Wochenblatte 
und bezüglich dem Frankenhäuser Intelligenzblatte zur allgemeinen Keuntniß zu bringen. 
Auch diesen Bekanntmachungen ist eine Hinweisung auf die den Ausbleibenden treffenden 
Nachtheile beizufügen. . 
Zwischenk dem Ausflusse der Ladungen bezüglich der öffentlichen Bekanntmachung 
und dem Verloosungstermine muß ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen liegen. 
S. 13. 
Diejenigen, welche auf Grund der 5§. 5 oder 6 des Gesetzes über die Militair- 
pflicht entweder ganz oder zeitweilig von der Verpflichtung zum Militairdienste befreit 
zu sein glauben, haben sich, sofern sie den Grund ihrer Befreiung in einem köwerlichen 
Gebrechen zu finden vermeinen, zunächst mit einem den Befund ibrer körperlichen Be-
	        
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