1855. 21
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Fünstes Stüch vam Jahre 1855.
VII. Geschäftsordnung
für den Landtag des Fürsteuthums, vom 9. Febr. 1855.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen in Ausführung des S. 38 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 (G. S. 1854
S. 35 ff.) zum Zweck der Regelung des Geschäftsganges bei den Landtags-Versamm=
lungen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags,
was folgt:
8. 1.
Die Einberufung des Landtags erfolgt durch landesherrliche, regelmäßig Eimeinnz.
durch die Gesetz Sammlung zu publicirende Verordnung. (§. 36 des Grund-
hesetzes.) Durch dieselbe wird auch der Ort bestimmt, an welchem der Landtag zu-
sammen zu treten hat.
8. 2.
Die Landtags-Abgeordncten haben sich am Tage vor dem zur Eröffnung des Land-
tags bestimmten Termine bei dem Vorsitzenden des Ministeriums persönlich anzumelden.
F. J.
Die Verhandlungen zwischen der Staatsregierung und dem Laudtage werden B#trettr der
durch von dem Landesherrn ernannte Commissarien geführt. Als solche sind dieu r
Mitglieder des Fürstl. Ministeriums unmittelbar durch ihre amtliche Stellung ½%
legitimirt.
Diese Commissarien sind befugt, zu ihrer Unterstügung und Vertretung andere
Fürstliche Diener zuzuziehen.
Die landesherrlichen Commissarien ud deren Beauftragte vertreten in den Land-
Für#tl. Schwarze. Nudolft. Gesehsammlung K 6
in Rudolstadt, den 17. Februar 1855.