Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

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8. 10. 
Sind einzelue Abgeordnete nicht erschienen, so hat bei vom Landtage als triftig 
anerkannten, blos vorübergehenden, Verhinderungsgründen der Vorsitzende auf 
einstweilige Einberufung des Stellvertreterg, bei bleibenden Vethinderungsgründen 
dagegen, d. h. bei solchen, die sich über die Dauer der ganzen Landtagsperiode (§. 16 
des Grundgesetzes) erstrecken, zugleich auf Vornahme der erforderlichen Neuwahl bei 
der Staatsregierung anzutragen. (F. 40 des Wahlgesetzes.) 
S. 11. 
Nach beendigter Prüfung der Legitimationen und wenn die Wahlen von wenigstens e 
11 Abgeordneten (. 20 des Grundgesetzes) für güllig besunden worden sind, erfolgt ruar 
die Vereidigung der Abgeordneten nach Maßgabe des F. 18 des Grundgesetzes. 
S. 12. 
Die später an die Stelle ganz oder zeitweise ausgeschiedener Landtags-Abgeord- 
neten eintretenden Abgeordneten vder Stellvertreter leisten denselben Eid in gleicher 
Weise ab. Wird ein früher schon beeidigter Abgeordneter später wieder in den Landtag 
gewählt, so hat derselbe nur die Erfüllung seiner Pflichten mittelst Handschlags zu geloben. 
§. 13. 
Nach der Vereidigung der Landtags-Abgeordneten eröffnet entweder der Landes- 
herr in Person oder einer der landesherrlichen Commissarien den Landtag. 
S. 14. 
Nachdem der Landtag eröffnet worden ist, wählt derselbe, durch absolute Stimmen-von##ag, Vor · 
mehrheit aus seiner Mitte drei Candidaten, aus welchen der Vorstand und ein Stell- d#— Sien- 
vertreter durch den Landesherrn auf die Dauer von drei Jahren (F.39 des Grund. gu 
gesetzes) ernannt wird. sübrer. 
Nach erfolgter Bestellung des Vorstandes legt der Alterspräsident sein Amt nieder. 
Als Schriftführer stellt die Staatsregierung einen oder mehrere zum Protokoll ver- 
pflichtete Staatsdiener zur Verfügung des Landtags. 
S. 15. 
Der Landtags-Vorstand führt den Vorsit in der Landiagẽ. Versannlung. Er leitet
	        
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