Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

26 1855. 
beunruhigten Sißung aus dem Sitzungosaale eutfernen zu lassen und nach Befinden 
auf Untersuchung und Bestrafung der ersteren anzutragen. 
8. 27. 
Sollte den auf Aufrechthaltung der Ordnung Bezug habenden Anordnungen des 
Vorsitzenden förmlicher Widerstand geleistet werden, so wird das Fürstl. Ministerium 
zur Wiederherstellung und Aufrechthaltung der Ordnung und des Ansehens der Ver- 
sammlung zweckdienliche Maßregeln sofort versügen. 
8. 28. 
Jedes am Orte der Sitzung auwesende Landtags-Mitglied ist zur persönlichen Theil- 
nahme an den Sitzungen verbunden. Wer wegen Krankheit oder aus andern triftigen 
Gründen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht dem Vorsitzenden hiervon Anzeige. 
8. 29. 
Kein Landtags-Abgeordneter kann sich ohne vom Landtage erhaltenen Urlaub nit 
rend der Versammlung des Landtags vom Orte der Sitzung entfernen. (8. 19 
Grundgesetzes.) Nur in ganz dringenden Fällen kann der Vorsitzende Urlaub dute 
er muß aber in der nächsten Sitzung den Landtag davon benachrichtigen. 
8. 30. 
Zasteerdnang. Der Vorsitzende bestimmt die Eröfsnungszeit der Situngen, sowie die Tagesord- 
nung und verkündigt solche am Schluß jeder Sitzung für die folgende. 
8. 31. 
Die Tagesordnung wird mit Angabe des Tages, an welchem die bezeichneten 
Gegenstände zur Verhandlung kommen werden, an einem passenden Orte angeschlagen. 
8. 32. 
Nach Eröffnung der Sitzung und Vorlesung und Genehmigung des Protokolls 
der vorigen Sitzung kommen zunächst Eingaben und Anträge, von denen die der 
Staatsregierung den Vorrang vor allen andern haben, sodann die Ausschußberichte 
zum Vortrag. 
§S. 33. 
Die Landtags Versammlung istberechtigt, die Formen der Erörterung, Berathung 
und Abstimmung nach dringendem Bedürfniß des Augenblicks abzukürzen und zu ändem.
	        
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