z6 1855.
Von jeden folgenden 87 Fl. 30 Kr.
50 Thlr. — Fl. 17 Kr 4 Hlr. = 5 Sgr. —f.
Jede angefangenen 87 . 30 Xr. — 50 Thlr. werden, wenn sie 43 Fl.
45 Kr. = 25 Thlr. nicht erreichen, gar nicht, wenn sie so viel oder mehr betragen,
ganz berechnet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 9. Febr. 1855
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
"
IX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 10. Febr. 1855, die Erweiterung der Abfertigungsbefugnisse der Kö-
niglich Sichsischen Nebenzollämter I. in Neugersdorf und Eberbach, Amts-
bezirko Zittan, betr.
Nachdem nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums
den dortigen Nebenzollämtem I. in Neugersdorf und Ebersbach, Hauptamtsbezirks
Zittau., im Interesse des Verkehrs auch die Ermächtigung zum vollständigen gegen-
seitigen Begleitscheimvechsel mit den Königlich Bayerischen und Großherzoglich Ba-
dischen diesfalls besugten Zollstellen ertheilt worden ist; so wird solches unter Bezug-
nahme auf die hieher einschlagende frühere Ministerial--Bekanntmachung vom 18. Sept.
v. J. andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 10. Febr. 1855
Fürstl. Schw. Ministerium Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwarp. ¶. Aoch