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Urkundlich-haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
schehen
So geschehen
Rudolstadt, den 15. Februar 1855
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XIII. Verordnung
vom 23. Februar 1855, betreffend eine Abänderung des vberherrschaftlichen
Holgpreit-Rchulalir vom 12. Juli 185
Die in dem Holzpreis-Regulative für die F. Oberherrschaft vom 12. Juli 1852
(Ges. Samml. 1852, S. 85 ff.) getroffene Bestimmung, nack welcher für die Bewohner
der Orte Neuhaus einschließlich Mittelland und Fischbachswiese, Schmalenbucha ein-
schließlich Rußhütte, Lichte b. W. einschließlich Ascherbach, Geiersthal, Alöbach, Scheiba,
Goldisthal, Oberhammer und Katzhütte der Preis der Klafter # elliges weiches Feuerholz
bis zur 6. Klaster zu 2 Fl. und der Preis für jede über die 6. Klaster abzugebende
Klafter hols zu 3 Fl. festgesetztworden, wird, da durch diese Preisbestimmung
Inconvenienzen entstanden sind, hiermitdahin abgeändert. daß von Publication der gegen-
wärtigen Verordnung an für das fragliche Feuerholz drei Classen mit nachstehenden
Preisen, als:
I. Classe (gutes Scheitholz) mit 2 Fl. 32 Kr.,
II. Classe (geringes dergleichen) mit 1 Fl. 44 Kr. und
II. Classe (ganz geringes und Walzenholz) mit 1 Fl. 32 Kr. pro Klafter bis und
mit zur 6. Klafter und die
I. Classe (gutes Scheitholz) mit 3 Fl. 12 Tr.,
II. Classe (geringes dergleichen) mit 2 Fl. 28 Kr. und
II. Classe (gang geringes und Walzenholz) mit 1 Fl. 48 Kr. für jede über die
Klaster abzugebende Klaster weiches Feuerholz
bestimmt werden.
Rudolstadt, den 23. Februar 1855.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Ber
trab.