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M XVI. Gesetz,
die Abäuderung des F. 48 Nr. 3 ded Gesetzes über die Landeb-Unterthanen-
schaft und das Heimathorecht vom 3. April 1846 (Ges.-Samml. 1846
S. 27 ff.) betr.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg re.,
verordnen zum Zweck der Herbeiführung einer vollständigen Uebereinstimmung der in
ländischen Gesetzgebung mit den Verabredungen des Vertrages vom 15. Juli 1951,
wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden (Ges-Samml.
1851 S. ö1 fl.) auf Antrag Unseres Ministerinms sowie unter Beirath und mit Zustim-
mung des getreuen Landtags, was folgt:
Diejenigen Personen, welche den einschlagenden Verträgen und sonst oder künftig
bestehenden Verhältnissen mit anderen Staaten zu Folge innerhalb des diesseitigen
Staatsgebietes Ausnahme erhalten müssen, ohne daß gegen eine bestimmte inländische
Gemeinde in Gemäßheit der bestehenden Gesetze ein diesfallsiger Heimathsanspruch
begründet ist, sind, wenn sie nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre sich 5 Jahre hindurch
im Inlande aufgehalten haben, derjenigen Gemeinde zuzuweisen, welche ihnen zur
Zeit, wo der öjährige Zeitraum abläuft, den Aufenthalt gestattet hat.
« » 8. 2.
Die Bestimmung des Gesetzes vom 3. April 1840, die LandeSunterthanenschaft und
das Heimathsrecht betr., (Ges.= Samml. 1846 S. 27 ff.) S. 43 Nr. 3 wird hiermit
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürktl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Februar 1855.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.