1855. a9
8. 4.
Das F. Ministerium ist befugt, zur Aus= und Durchführung der von ihm zu
handhabenden gesetzlichen Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar gebieten oder
verbieten, für die Uebertretung aber eine bestimmte Strase nicht androhen, diese Straf.
androh auszusprechen.
Auch bei diesen Strafandrohungen können nur Geldbußen oder Gefängnißstrafen
gewählt werden. E ist auch hier Genehmigung des Fürsten und Publication der Ver-
ordnung durch die Gesetz-Sammlung erforderlich.
8. 5.
Die Justizbehörden haben vorkommenden Falles über Zuwiderhandlungen gegen
die in Gemahheit dieses Gesebes erlassenen polizeilichen Anordnungen zu erkennen, sind
aber nicht berechtigt, die Frage über die zohwendigeet roer Zweckmäßigkeit der er-
lassenen Vorschrift zum Gegenstande der Erörterung zu m
Urkurdich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist * eigednüchten Fürstlichen
Insiegel.
So eschehen
Rudolstadt, den 9. März 1855.
(L. S.) Frledrich Güneher, F. i. S
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
XX. Verordnung,
die Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage betreffend, vom 9. März 1855.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg r.,
haben die wegen würdiger Feier der Sonn-, Fest= und Bußtage erlassenen Verormungen
einer Revision unterwerfen lassen und verordnen nach Anhörung des Kirchenraths und
auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt:
8. 1.
An den Vorabenden vor Weihnachten, Ostern, Pfingsten, vor dem Bußtage,
dem Reformationsfeste und dem Feste zur Erinnerung an die Vurstohen dürfen