1855. 53
13.
Dieim ersten alinen des vorigen F. ausgeführten öffentlichen Vergnügungen dürfen
an Sonn- unt Festlagen, soweit sie überhaupt gestattet sind, erst nach beendigtem Nach-
mittagsgotteodienst ihren Anfang nehmen.
# 8. 14.
Was in den 88. 3. 5, 8 und 9 rücksichtlich der Sicherstellung des sonntäglichen
Gottesdienstes vor Störungen angeordnet ist, findet auch auf die Zeit desjenigen
Gottesdienstes Anwendung, welcher am Gründonnerstage stattfindet.
S. 15.
In Orten, wo mehrere Kirchen unchamen sind und mithin ein Zweifel über die
Dauer des öffentlichen Gotteodienstes eintreten kann, ist vom Kirchen= und Schulvor-
stande bekannt zu machen, zu welcher Zeit der Gottesdienst im Allgemeinen beginnt und
endet. Diese Bestimmung ist sodann für die in gegennaärtiger Verordnung enthaltenen
Verbote maßgebend.
Die Nichtbeachtung der vorstehenden sschriften und Verbote zieht Geldsirafen
bis zum Betrage von 171 Fl. resp. 10 Thlr. bezüglich entsprechende Gefängnißstrafen
nack sich. « s
Diese Geldstrafen fließen zur einen Hälfte in die Kirchen-Aerarien, zur andern in
die kirchlichen Orlgarmen-Cassen.
S. 17.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Krast und
werden hiermit alle früheren, die Sonntagsheiligung betreffenden Verordnungen, ins-
besondere das Sabbathsmandat vom 18. Januar 1808 aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 9. März 1855
(L. S.) „riedeich Günther, F
v. B v. Ketelhodt. v Bambcrq