1855. 6
8. 4.
Gegen Vorzeigung einer in vorbemerkter Form ausgestellten Urkunde für das lau-
fende Jahr soll den Unterthanen des einen Staates, welche daselbst eins oder mehrere
Gewerbe ausüben, und welche im andern Staate die unter u) und b) des S. 1 ange-
deuteten Handelsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt sein
wird, von der competenten Behörde und zwar im Fürstenthume ein Gewerbeschein nach
dem weiter beigedruckten Muster C. und in Belgien ein Patent nach dem Muster unter
Nr. 2 ausgefertigt werden.
Die Belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind ver-
pflichtet, in jedem der Staaten des Zollvereins, welchen sie ihrer Geschäfte wegen be-
reisen werden, einen besonderen Gewerbeschein nach dem gedachten Muster sub C. zu lösen.
8. 5.
Es ist zu erheben für den im §. 4 erwähnten Gewerbeschein (Patent) und zwar
in jedem der kontrahirenden Staaten eine Abgabe von höchstens fünf Tha-
lenn zehn Silbergroschen jährlich, in Belgien eine Abgabe von höchstens
zwanzig Franks jährlich, einschließlich der Stenerzuschläge.
Es versteht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem einen oder in dem anderen
der bezüglichen Zollvereins-Staaten, also auch im hiesigen Fürstenthume, die bestehende
Gewerbesteuer niedriger als Neun Gulden zwanzig Kreuzer = Fünf Thaler zehn
Silbergroschen ist, diese Steuer nicht erhöht werden darf.
S. 6.
Die Inhaber eines nach §. 4 ausgefertigten Gewerbescheines (Patents) sind ge-
halten, denselben vorzuzeigen, so oft sie von den ctompetenten Behörden oder Beamten
dazu werden aufgefordert werden.
Von dem unterzeichneten Fürstl. Ministerium werden daher diese Bestimmungen
in Verfolg der Bekanntmachung vom 16. Januar 1854 (Gesetz= Sammlung von 1854,
S. 5) hiermit zur Nachricht und Nachachtung zugleich mit dem weitern Bemerken be-
kannt gemacht, daß
1) von der Begünstigung diejenigen Handelsreisenden des Königreichs Belgien
ausgeschlossen sind, welche Commissionen oder Bestellungen für Rechnung von Handels-
häusern eines dritten Landes aufsuchen und daß