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3 und höchstens 12 Jahre zu bestimmen. Dasselbe gilt auch rücksichtlich der nach §. 27
des Gesetzes vom 4. Decbr. 1848 zu verpachtenden Jagden in den unterherrschastlichen
Waldungen.
§S. 9.
Gemeinden und Corporationen dürfen das ihnen zustehende Jagdrecht nur durch
Verpachtung oder durch gehörig zu verpflichtende Jagdschützen ausüben.
· Die Verpachtung darf nur auf dem Wege des oͤffentlichen Meistgebotes, und an
höchstens 3 Personen und auf die Dauer von je mindestens 3 und höchstens 12 Jahren
erfolgen.
Die Pachtgelder und anderen Erträge der Gemeinde-Jagden werden durch die Ge-
meindebehörden unter die Grundbesitzer der Gemeinde nach Verhältniß der Größe ihres
Grundbesitzes in dem betr. Jagdbezirke verkheilt.
Die Jagdschützen werden durch die Gemeindebehörde gewählt und von dem Land-
rathsamte des Bezirkes verpflichtet. Das Landrathsamt hat auch die Anzahl der Jagd-
süübe zu bestimmen.
Die Verpflichtung der Jagdschützen erfolgt sportelfrei.
Bei der Auswahl, bezüglich der Verpflichtung der Jagdpächter und Jagdschützen
ist auf die Bestimmung des §. 3 der Verordnung vom 15. Novbr. 1852 Nücksicht zu
nehmen.
8. 10.
Auch Privatgrundbesitzer, denen nach dem Gesetze vom 3. Oct. 1849 die Aus-
übung der Jagd auf ihrem Grundeigenthume zusteht, sind bei der Abschließung von
Ingd-Pachtverträgen an die Zeitdauer von mindestens 3 und höchstens 12 Jahren
ebunden.
" Wollen sie die Jagd durch Schützen ausüben lassen, so sind dieselben, wie die Ge-
meinde-Jagdschützen, dem betr. F. Landrathsamte zur Verpflichlung zu präsentiren.
§S. 11.
Die niedere Jagd beginnt regelmäßig mit dem 1. October und schließt mit dem
31. Jannar des folgenden Jahres. Dabei bleibt indeß dem F. Gesammt-Ministerio
vorbehalten, diese Zeit anders zu bestimmen.
Die Feststellung der sog. offenen Zeit für das übrige Wild bleibt den jagdberech-
tigten Grundeigenthümern bez. der F. Staataverwaltung und den Gemeinden überlassen.