Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

74 1855. 
S. 9. 
Für Waldungen werden fünf Classen gebildet und ebenso wird als Maßstab bei 
der Classificiuung der zur Zeit der Taxation bestehende mittlere Kaufwerth ohne Berück- 
sichtigung der Holzbestände jedoch mit Erwägung des Umstandes, ob ein Holzgrund- 
stück zu einem geschlossenen Complexe gehört oder nicht, angenommen. 
In die I. Classe werden die Waldungen gestellt, Fl. Thlr. lr. 
deren Kaufwerth pro Acker 58 bezügl. 33 u. darüber beträgt, 
In die lI. Classe werden die Waldungen gestellt 
deren Kaufwerth pro 2 35 „ 
In die III. Classe werden die au gestell, 
20 bis 58 bez. 33 
deren Kaufwerth pro ? . 24,13»35»20 
In die IV. Classe werden die eo gestellt, 
deren Kaufwerth pro Acker 12 „ 7 , 24 „ 13 
In die V. Classe werden die Waldungen gestellt 
deren Kaufwerth pro Acker unter 12 „ 7 beträgt. 
An Steuer ist von den Waldungen pro Acker zu entrichten: 
Oberhenschaft 
auf 40 Termine auf 10 Termine 
in der I. Classe 17 r. 4 Hllr. 4 Kr. 3 Hllr. 
77 M. 7 1 4 77 2 * 5 77 
“ N.Z 5r 7 u u 1 « 6 « 
« IV. 7 3 7. 4 7. *½r 7 « 
» V. 7. 6 7“. *„ 31 « 
Unterherrschaft 
auf 40 Termine auf 10 Termine 
in der 1. Classe 5 5% — fl. 1 Sgr. 3 Pf. 
—J 
½ » s--« « » 
» m« » 2 »-» -« 6 * 
» IV. 7. 1 u „% — 3 « 
« V. » -« « -« * 
8. 1 
Der Acker wird kicbe (6.8—9) zu vierzehnschuhigen Quadratmihen Leip- 
ziger Maß angenomme
	        
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