Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

82 1855. 
vom heutigen Tage enthaltenen Anordnungen auf die Resultate der Abschätzungen 
und Flächengehalts-Ermittelungen, gehörig berechnen und die Ergebnisse dieser Be- 
rechnungen in die Spalten 7 und 8 der Verzeichnisse sub B eintragen zu lassen. 
Bei diesen Berechnungen sind Heller= und Pfennigbruchtheile, welche sich bei 
den zu berechnenden 10 terminlichen Geldbeträgen ergeben, insofern sie 3 oder mehr 
ausmachen, für einen ganzen Heller resp. Pfennig zu rechnen, wenn sie aber unter 
betragen, wegzulassen. 
8. 18. 
Hierauf sind die Verzeichnisse, mit dem Vermerk der Prüfung Seitens des Nevi- 
sionsbüreaus versehen, an die betreffenden Fürstlichen Rent= und Steuer-Aemter 
abzugeben. 
S. 19. 
Von dem betreffenden Rent= und Steueramte wird hierauf jedem betheiligten 
Guuddbesitzer aus dem Register B ein Auszug nach dem Muster C mit der Auffor- 
derung zugefertigt, etwaige Einwendungen gegen den Inhalt dieses Auszuges 
binnen vierwöchentlicher, weitere Einwendungen ausschließender Frist, vom Tage der 
Behändigung an, schriftlich oder protokollarisch bei dem Fürstlichen Renk= und Steuer- 
amte unter Rückgabe des Auszuges anzubringen. 
§. 20. 
Nach Ablauf der ausschließlichen Frist werden die eingegangenen Reclamationen 
von dem Rent- und Steueramte des Bezirks einer sorgfältigen Prüfung unterwor- 
sen. Zur Untersuchung solcher Reclamationen, welche noch einer örtlichen Recherche 
bedürfen, sind Sachverständige, welche in einem anderen, als dem betreffenden Ver- 
anlagungsbezirke als Taxatoren bereits mitgewirkt haben, beziehungsweise ein ande- 
rer verpflichteter Geometer, als derjenige, welchem die Prüfung des Flächengehalts 
der Grundstücke in dem bezüglichen Distrikt übertragen gewesen ist, zuzuziehen. 
8. 21. 
Ergiebt sich die Beschwerde als begründet, so wird der begangene Fehler am betref- 
senden Orte des Registers B mit roiher Tinte berichtigt und, daß dieses geschehen, 
in dem dem Reelamanten zurückzugebenden Auszuge C bemerkt. 
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Kann aber das Rent= und Steueramt nach erfolgter Prüfung dem in der Re- 
clamation ausgesprochenen Verlangen nicht, oder nur thellweise beitreten, so wird
	        
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