Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. * 
dies dem Reclamanten mit dem Bemerken eröffnet, daß ihm der Recurs an die Mini- 
sterial-Abtheilung der Finanzen freistehe, daß aber die Necursschrift binnen einer vier- 
zehntägigen präclusivischen Frist bei ihm, dem Rent= und Steueramte, einzureichen sei, 
widrigenfalls angenommen werde, daß er auf weitere Untersuchung verzichte und zu- 
frieden gestellt sei. 
Ist nach abgelaufener Präclusiofrist eine Necursschrift beim Rent= und Steueramte 
nicht eingegangen, so werden die in Folge der stattgehabten Prüfung etwa erforderlichen 
theilweisen Berichtigungen in dem Register B und dem Auszuge ebenfalls ausgeführt. 
8. 23. 
Die eingegangenen Rekursschriften werden der Ministerial-Abtheilung der Finan- 
zen mit einem gutachtlichem Berichte unter Beifügung aller dazu gehörigen Nachwei- 
sungen und Verhandlungen überreicht. 
Die gedachte ninandabieilang zeuewist die Recursgesuche einer näheren Prüfung 
und entscheidet dann endgültig da 
Nur ausnahmsweise darf ssane * nochmalige örtliche Untersuchung durch an- 
dere Sachverständige angrordnet werden. 
8. 24. 
Die Kosten der Untersuchungen, welche durch ungegründete Neclamationen und 
Necurse verursacht worden, sind von den Reclamanten resp. Rerurrenten zu tragen. 
8. 25. 
Von den in der Recursinstauz gefaßten endgũltigen Entscheidungen ist durch die 
Finanzabtheilung den betreffeuden Recurrenten Nachricht zu ertheilen, desgleichen sind 
die darnach etwa noch erforderlichen Berichtigungen in dem Register B, sowie in den 
betrefsenden Auszügen zu bewirken und es hat die definitive Feststellung durch die 
Finanz-Abtheilung zu erfolgen. 
Rudolstadt, den 23. März 1855. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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