Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

s88 1855. 
C. 
In Gemäßheit der Verordnung vom 23. März 1855, die Ausführung des Ge- 
setzes über die zeitweise Heranziehung des steuerfreien Grundbesitzes zu einer außer- 
ordentlichen Grundsteuer betreffend, sind die in dem umstehenden Verzeichnisse aufge- 
führten Nealitäten zu dieser Grundsteuer veranlagt worden. 
Sollten begründete Einwendungen gegen die angenommenen Flächengrößen, 
Kauf- resp. Miethwerthe, sowie gegen die eingeschätzten Steuerclassen zu erheben sein, 
so sind dieselben binnen vier Wochen präclusivischer Frist, vom Tage des Empfangs ab, 
entweder schriftlich auf der dazu bestimmten Spalte 9 dieses Verzeichnisses näher 
Erörtert bei der unterzeichneten Behörde einzureichen, oder bei derselben unter Rückgabe 
des Verzeichnisses protocollweise anzubringen, widrigenfalls angenommen wird, daß 
dergleichen Einwendungen nicht zu erheben sind. 
Später eingehende Reclamationen können gar nicht berücksichtigt werden. 
Rudolstadt, am 185 
Fürül. Schwarzb. Rent- und Steueramt.
	        
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