Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

92 18555. 
sind bei der anzustellenden Jnformation die betreffenden Revierförster, und wenn die 
ersteren weder zu einem Flure noch zu einem Vorstreviere gehören, die betreffenden die 
Aussicht führenden oder andere orrskundige, rechtliche Personen zuzuziehen, deren Bei- 
ziehung, wie schon im F.33 erwähnt, überhaupt zulässig ist. 
Bezüglich der Häuser. 
S. 6. 
Da die Mieihpreise den angenommenen Classen zu. Grunde gelegt werden, so 
muß die Einschätzung der steuerfreien Häuser in die verschiedenen Classen nach Maßgabe 
der derzeitigen mittleren Miethpreise erfolgen, und sind die durch besondere Verhält- 
nisse, als z. B. Liebhabereien, heworgerufenen verhältnißmäßig zu hohen Miethpreise 
ebensowenig zu berücksichtigen, als die durch besondere Begünstigung des Vermiethers 
8. 7. 
Die Einschätzung hat für jeden Ort nach Maßgabe des den Sachverständigen zu- 
gestellten Katasters zu geschehen, und muß immer erst die Einschätzung in ein und dem- 
selben Orte beendigt werden, ehe zu einem andern Orte übergegangen werden darf. 
* 8. 
Bevor die Sachverständigen zur Einschätzung der Häuser in die verschledenen 
Classen schreiten, haben sie sich, nöthigen Falls unter Zuziehung des betreffenden Orts- 
vorstandes, mit der Oertlichkeit genau bekannt zu machen, über die stattfindenden mitt- 
leren Miethpreise möglichst sichere Erkundigungen einzuziehen und hierbei mit ins Auge 
zu fassen, ob in gewissen Theilen und Straßen des betreffenden Ortes günstigere, ge- 
sündere Lage, lebhaftere Handels= und Verkehrsverhältnisse u. dgl. m. auf die Höhe 
der Miethpreise von Einfluß sind, welche Verhältnisse bei Einstellung in die ver- 
schiedenen Classen berücksichtigt werden müssen. 
Finden sich solche kleine Ortschaften vor, in welchen bisher gar keine Miethen vor- 
gekommen sein sollten, und kann hieraus daher ein Anhaltepunkt zur Beurtheilung des 
Miethpreises der noch nicht besteuerten Häuser nicht gewonnen werden, so sind unter 
soichen Umständen die betreffenden Häuser nach Analogie der in ähnlichen Ortschaften 
vorgekommenen Fälle zu beurtheilen und einzuschätzen.
	        
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