Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

L 1856. 
4 8. 1. 
Der jüdische Cultus und die jüdischen Schulen sind der Oberaufsicht der Mini- 
sterial-Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen unteyvorfen. welche sich hierbei der ihr 
untergeordneten Organe, als der Fürstl. Kirchen= und Schul-Inspectionen, der Epho- 
ren, der Geistlichen, als Local-Schul- Inspectoren, und beziehungsweise des Rabbiners, 
bedient. 
––. 8. 2. 
Bein jüdischen Gottesdienste ist das Gebet für den Landesherrn und die Fürstl. 
Familie, sowie die Predigt, abgesehen von dem Texte und den betreffenden Bibel- 
stellen, in deutscher Sprache zu halten. Auch soll dahin gestrebt werden, daß der 
Predigt ein deutscher Choral vorangeht und nachfolgt. 
Der den Gottesdienst leitende Culius-Beamte (der Nabbiner oder Vorbeter) ist 
für die Beobachtung der mit Genehmigung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung für. 
Kirchen= und Schul Sachen, festzustellenden Gottesdienst- (Spnagogen) Ordnung ver- 
antworisich. 
8 3. 
Trauungen dürfen nur vom Nabbiner oder dessen von ihm damit beauftragten 
Stellvertreter verrichtet werden und muß das zu trauende Paar nach vorausgegangener 
Anzeige bei der Ortsobrigkeit und dazu erlangter Genchmigung derselben an drei nach- 
einander folgenden Sabbathen vom Nabbiner oder bei desen Abwesenheit vom Cantor 
beim Morgen- Golteͤdienste aufgeboten werden. 
Trauungen, welche wider diese Vorschrift vollzogen werden, werden sowohl an 
den Getrauten mit einer von der dũrstl. sirchen- und Schul-Juspection anzufordernden 
und bei unt dasbetreffende Justizamt zu erkennenden Geld= 
strafe bis zu 20 Thlr. — 35 Fl. oder einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe, als auch an 
dem dazu verpflichteten jüdischen Cultus-Beamten mit einer nach Art. 307 und 322 des 
Strafgesetzbuchs von der Ministerial-Abtheilung für Kirchen= und S Schulsachen zu erken- 
nenden Disciplinarstrafe geahndet. « 
8. 4. 
An dem in der evangelischen dandeedg angeordneten Bußtage und in der Woche 
vom Sonntag Palmarum bis L Osterfeste ist jede Hoch zeitft ie r gãnzlich zh. 
5. 
Die geichen verstorbener Juden dürsen vor dreimal vierundzwanzig Stunden 9 
beerdigt werden.
	        
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