1856. s
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zweites Stlück vom Jahre 1856.
& II. Gesetz,
vom 7. Januar 1856, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheiksthei-
lungen und die Zusammenlegung der Grumstücke betreffend.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung Unseres getreuen
Landtags über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zu-
sammenlegung der Grundstücke, was folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
C. 1.
Zur Ablösung der in diesem Gesetze bezeichneten Sewituten, zur Theilung gemein-
schaftlicher Grundstücke und zur Zusammenlegung von vermengt liegenden Grundstücken
bedarf es fortan nur eines einseitigen, d. h., eines entweder von dem Berechtigten, oder
von dem Verpflichteten ausgehenden Antrages.
2.
8.
Privatwereinigungen über solche Ablösungen, Gemeinheitstheilungen oder Zu-
sammenlegungen bleiben auch ferner den Betheiligten unbenommen; es sind jedoch auch
bei diesen alle einschlagenden gesetzlichen Vorschriften und namentlich alle Bestimmungen
zu beobachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, die Einholung
der Genehmigung von Behörden, insbesondere die Bestätigung der Necesse durch die
Auseinandersetzungsbehörden und die Beurkundung der geschlossenen Verträge betreffen.
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Das Recht, auf Abloͤsung, Gemeinheitstheilung oder Zus- legunganzutrag
Fürnl. Schwurzk. Nudolfl. Gefcosmml. Am
enn in Rudolstadt, den 26. Jannar 1659