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den unpartheiischen, amtlich zu verpflichtenden Sachverständigen festzusetzen sind, zu
übernehmen.
8. 4.
Findet der Dienstanttitt eines Dieners in der Zelt vom 1. Ockober bis den 1. April
Statt, so ist der antretende Diener, welchem die nächste Ernte zuskommt, verpflichtet,
die Kosten der Herbstbestellung, des Fälgens und Hackens, sowie die Fuhrlöhne der
Feld= und Wiesendüngung zu vergüten, findet dagegen der Dienstantritt in der Zeit
vom 1. April bis den 1. October Statt, so fällt dem abgehenden Diener, resp. dessen
Erben die Ernte unter den im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu.
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Sollte für den abgehenden Diener oder dessen Erben, wenn ihnen der Bezug der Ernte
zusteht, zur Ernte eine Scheuer, Schoppe, #+# elleranm u. s. w. nöthig sein, so haben
sich diese mit dem antretenden Diener hierüber zu einigen, kommt aber eine Einigung
auf dem gütlichen Wege nicht zu Stande, so hat die betr. vorgesetzte Dienstbehörde nach
ihrem Ermessen die ehra nöthigen Räume anzuweisen und die 7# wie lange diese von
dem abgehenden Diener noch benutzt werden dürfen, näher zu bestimmen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und geigemmchn F. Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. März 1856.
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
& XX. Ministerial--Bekanntmachung
vom 20. März 1856, die Verwandlung des Königlich Hannoverschen Neben-
Jollamtes II. Classe zu Fähr in ein solches I. Elasse betreffend.
Nach einer Mittbeilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministeriums wird
im Hinblick auf den vermehrten Verkehr das Neben-Zollamt lI. Classe zu Fähr in ein
solches I. Classe vom 1. April d. J. an verwandelt werden, was hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Rudolstadt, den 20. Mätz 1856.
Für#stl. Schwarzb. Ministerium, Abtbell. der Finanzen.
Th. Schwarz. ½½%
N. Koch.