Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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den unpartheiischen, amtlich zu verpflichtenden Sachverständigen festzusetzen sind, zu 
übernehmen. 
8. 4. 
Findet der Dienstanttitt eines Dieners in der Zelt vom 1. Ockober bis den 1. April 
Statt, so ist der antretende Diener, welchem die nächste Ernte zuskommt, verpflichtet, 
die Kosten der Herbstbestellung, des Fälgens und Hackens, sowie die Fuhrlöhne der 
Feld= und Wiesendüngung zu vergüten, findet dagegen der Dienstantritt in der Zeit 
vom 1. April bis den 1. October Statt, so fällt dem abgehenden Diener, resp. dessen 
Erben die Ernte unter den im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu. 
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Sollte für den abgehenden Diener oder dessen Erben, wenn ihnen der Bezug der Ernte 
zusteht, zur Ernte eine Scheuer, Schoppe, #+# elleranm u. s. w. nöthig sein, so haben 
sich diese mit dem antretenden Diener hierüber zu einigen, kommt aber eine Einigung 
auf dem gütlichen Wege nicht zu Stande, so hat die betr. vorgesetzte Dienstbehörde nach 
ihrem Ermessen die ehra nöthigen Räume anzuweisen und die 7# wie lange diese von 
dem abgehenden Diener noch benutzt werden dürfen, näher zu bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und geigemmchn F. Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. März 1856. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
& XX. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 20. März 1856, die Verwandlung des Königlich Hannoverschen Neben- 
Jollamtes II. Classe zu Fähr in ein solches I. Elasse betreffend. 
Nach einer Mittbeilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministeriums wird 
im Hinblick auf den vermehrten Verkehr das Neben-Zollamt lI. Classe zu Fähr in ein 
solches I. Classe vom 1. April d. J. an verwandelt werden, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 20. Mätz 1856. 
Für#stl. Schwarzb. Ministerium, Abtbell. der Finanzen. 
Th. Schwarz. ½½% 
N. Koch. 
 
	        
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