Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. in 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eilftes Stüch vom Jahre 1856. 
  
XXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. April 1856, die Umwandlung des Großherzoglich Badenschen Neben- 
zollamtet -. I. Classe zu Au am Rbein, Hauptamtebezinks Neufreistett, in ein 
Nebenzollamt II. Classe betr. 
Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Badenschen Ministeriums der Finanzen 
ist in Berücksichtigung der eingetretenen Veränderung in den Verkehrgverhältnissen das 
Nebenzollamt I. Classe zu An am Rhein, Hauptamtsbezirks Neufreistett, vom 1. dieses 
Monats an in ein Nebenzollamt II.Classe umgewandelt worden, was hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 5. April 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Misssterlune Abtheil. der Finanzen. 
h. Schwart. z 2. 
  
XXITV. Mirnisterial--Bekanntmachung 
vom 11. April 1856, die Zulassung des Fürstlich Reuß-Manischen Staats- 
papiergeldes im hiesigen Fürstenthume betreffend. 
Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 11. März d. J. (Ges. Sammlung, 
Seite 111) wird mit höchster Genehmigung Sorenissimi zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß die Fürstlich Reußische Regierung j. L. dem zwischen den Staatsregierungen 
von Sachsen Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen. Altenburg Sachsen- 
Coburg. Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt wegen gegenseitiger Zulassung deo Papier- 
Fürstl. Schw. Rudols. Gesesammlung XVII. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 20. April 1858.
	        
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