Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 110 
Nachtrag 
zu dem rebidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Derember 1851. 
Auf der zweiten deutschen Post.Conferenz sind die unterzeichneten Be- 
vollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag 
dem revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851 übereinge- 
ommen: « 
Artikel 1. 
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsen · Acuke Ve · 
dungen bei der Auf und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den i ssst 
internationalen Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestim= 1 i 
mungen. 
Artikel 2. 
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins- u—— 
Postverwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, so- el 6 
ferne nicht anderweite Verständigung besteht, in der Landesmünzederjenigen 
Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Courödifferenzen etwa eintretende Verlust 
wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen 
Theilen getragen. 
Artikel 3. 
Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzusetzen sind Wnst. 
(Artikel 15, b. des Vereinsvertrages) gehören auch die vom Porto befreiten l“ « 
BmlpostccadungcmfernerdteRetoukbncfe,dtcunnchttgmstkadutm 
Bursc,dlcöikcuzundStkctqund Sendungen, und die Waarenproben, 
welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und desst elben 
Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer 
Vereins-Postverwaltungen transitiren. 
Artikel 4. 
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum 
Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Be.“, vergr 
bandlung als Briefpost Sendungen; schwerere aber nur bis zum Gewichte 
von 16 Loth nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf 
der Mdresse oder durch Frankirung mitteist Marken verlangt wird. 00.4
	        
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