120 1856
Was die portofreien Gegenstände betäft, so werden die im Artikel27
des revidirten Vereinsvertrages bezeichr ten Correspondenzen ohne Beschrän-
kung auf ein bestimmtes Genicht, die i in den Artikeln 28 und 29 jenes Ver-
d aber bis ʒum Gewichte von 1Pfund
einschliehlich unch ohne ausdrücklichen Beisnt auf der Adresse se 1it der Brief-
post befoͤrdert.
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost ein-
gehenden Sendungen ohne Unterschied des Gewichtes, insoserne die Vor-
schriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Brief-
post weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in
Betreff des Portobezuges als Briespost. Sendungen zu behandeln.
Artikel 5.
usree Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag
“uxY–. 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotaxe erhalten.
Wenn Briese unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts
frankirt sind, so wird dafür das Ergänzungs-Porko und der Zuschlag einge-
gehoben.
Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden
die Silbergroschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt,
sowie die Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der anderen Währung ge-
rechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs= Perto ohne weitere Reduction
*-
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber
ist bei solchen ungenügend frankirten Briesen dann, wenn der Werth der ver-
wendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für
den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen
Nälen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) oder Theile von
Lothen mmrechnen,
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Veweige-
tung der Annahme des Briefes.
- Artikel 6.
Kcem, ereer Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der ¶ Vorauebe-
Se zahlung und der vorschristsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Ent-