Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 123 
Für Mecklenburg-Strelit: (#. 8.) Hermann Lingnan, 
Vi subslilulionis. 
„ Oldenburg: (I. .) Johann Theodor Gieske. 
Lübeck: (I. 8) Hermann Lingnau. 
„ Bremen: (. S.) August Friesland, 
in Vertretung. 
„ Hamburg: (l. S8) Carl Gustav Henucke. 
f„ das Thum und Taxis'sche 
Postgebiet: (I. §.) Dr. Ludwig Bang. 
  
Bestimmungen 
über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen. 
8. 1. 
Die im Vereinsverbehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelderagtre 
und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig Post#endunzen. 
adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
8. 2. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person Desjenigen, #rest- 
an welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder 
Ungewißheit darüber vorgebeugt wird. 
Dieß giltauch bei solchen mit poslo resianie bezeichneten Gegenständen, 
für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit 
dem Vennerk „posle restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine 
Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet sein. 
8. 3. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüg- , der 
lichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst 
aber soll keine, einer brieflichen Mittheilung L zu achtende Notiz auf der 
Außenseite enthalten sein.
	        
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