Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
  
  
  
  
3..dd. — 
der Persönlichkeit nacch. — 
— — 5 kannt, 
—Jahr alt, wohnhaft uu. — 
4. b. 
der Persönlichkeit nach — 
Hkaunt, 
Jahre alt, wohnhaft zu.. 
  
In Gegenwart der Zeugen richlete der Standesbeamle 
an die Verlobten elnzeln und nach cinander die Frage: 
ob sic erklären, daß sic die Ehe mit einander eingehen 
Die Verlobten brantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Geletzes sin cchtmäßig ver- 
bundene Eheleute erklärr. 
Vorgelesen, genehmigt unnd. 
  
  
 
	        
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