Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Arenzband- 
Etudungeu. 
1856. 
Für dergleichen Gegenstãnde, wenn dieselben dennoch zur Beförderung 
angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in 
Schachteln verpackte Sachen leistet die Postvervaltung! keinen Erüat, wenn 
durch die Natur des Inhaltes der Send d 
packung auf dem Transporte eine Beschadigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender 
den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sen- 
dungen anderen Postgütern verursacht wird. 
Das Gewicht einer Fahrpost. Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund 
nicht erheblich übersteigen. Den einzelnen Postverwaltungen bleibt unbe- 
nommen, sich wegen Annahme eines höheren Maximalgewichtes für den 
gegenseitigen Verkehr zu verständigen. 
8. 13. 
Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den 
nck, durch Lithographie oder Metallographie vewielfältigte Musikalien, 
Kataloge, Prospecte, Preiscourante, Lotterie, Gewinnlisten, Ankündigungen 
und sonslige Anzeigen, desgleichen Correcturbogen ohne beigefügtes Manu- 
seript, müssen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, uneinge- 
bunden oder broschirt unter schmalem Streif= oder Kreuzband eingeliefert 
werden. 
Uebrigens muß das Streif, oder Krenzband dergestalt angelegt sein, daß 
dasselbe abgestreift, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf 
Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. 
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streis= oder Kreuz- 
band ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s.w 
auher der Adresse geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel 
oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. Es kann jedoch 
den Preiscouranten, Circularen und E Cupsehlungeschreiben Adresse, Datum 
und Namensunterschrist. der äußeren Adresse eines Streif, oder Kreuzbandes 
der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können 
Aenderungen und Zusäte, welche zur Comectur gehören und auf diese sich 
beschränken, hinzugefügt werden. 
Mehrere Exemplare unter einem Streif= oder Kreuzbande müssen im
	        
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