1856.
Fasle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeich-
net und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreßum-
schlägen versehen sein.
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unter-
zeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein.
Kreuzband= Sendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen
Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sen-
dungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie a
Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vnrgefin-
den, mit dem vollen Briefporto zu r
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Waarenproben und Muster n en, wenn auf die dafür zugestandene
Porto-Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die
Beschrankung des Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist.
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur
ein einfacher Brief beigefügt oder angehängt sein, welcher bei der Austaxi-
rung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in
den Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen,
als gewöhnlicher Brief taxirt.
Wünscht der Absender einer recommandirten Briespost. Sendung die Serte
von dem Adressaten auczustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungs-
schein, Retour-Necepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch
die Bemerkung: „hegen Ablieferungsschein“ („Retour-Recepisse“) auf der
Adresse ausgedrücktss sein.
Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als rerommandirter Brief zu
erkennen ist, wie ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der
empfangenden Pohtanstalt als rerommandirter Brief zu behandeln, und ist
dies der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden.
8. 16.
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle
des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersahleistung maß.
ad Must
lendu
dirte Briese.
Declaratton-