Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 104 — 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1000 
(R.-G.-Bl. S. 542) 
UMntersuchung und gesundheitspolizeiliche Gehandlung des Schlachtviehs 
und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande. 
I. Anmeldung zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
§ 1. 
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel oder 
Hunde schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landes- 
regierung zum Zwecke der Schlachtvieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch 
zum Genusse für Menschen verwendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des 
8 2 vorliegt. 
5 2. 
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf 
unterbleiben 
1. bei Notschlachtungen (vergl. § 1 Absatz 3 des Gesetzes): 
Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß 
das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch
	        
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