Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. L 
4. wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle nd 1. eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclara- 
tion dehhalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten 
Kleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger 
nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorke 
zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußern Be- 
schaffenheit des Begleitbriefes erkannt vder sonst aus geeignete Weise ermittelt 
werden kann, zur nähern Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die 
Uebersendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter 
Couvert und als Postsache. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar 
erkannt sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei 
Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, soferne nach 
dem Ermessen der Abgabe-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, 
daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung 
abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Auf- 
gebers erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder 
eintretenden Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem 
Begleitbriefe zu vermerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr 
noch mit dem, vom Aufgeber ausgedrückten Siegelverschlossen sein. Eine Aus- 
nahme hiewontrittunrein, bezüglich der Briese, welche von einer Person gleich- 
lautenden Mamensirrthümlich geöff den, und bezüglich der Briefe, welche 
Loose oder Offerten zuverbotenen Glücksspielen enthalten, die von den Adressa- 
ten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen. Bei 
irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens 
ist übrigens, soferne dieß möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namens- 
unterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 
Die Aufgabe-Postanstalt erhebt bei Ausfolgung eines Retourbriefes an Lealtens , 
den Aufgeber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung 9
	        
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