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fr. k.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Aimahme zurück-
zuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstriche-
nen u. s. w. Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das
Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Briefcouverts entrichtet wor-
den ist, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirt.
S. 25.
Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Francomarken oder gestem. e lte
pelten Couverts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche welttne
Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als un- deuse
giltig zu bezeichnen.
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinögebiete bestimmt,
welchem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die
empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Wer-
thes der Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder vergütet auf
sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken.
8. 26.
Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oderdaß ei
Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, un ekummi.
sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt snd.,
gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen.
Für die von den Adressaten nichtangenommenen Briefe hat der Aufgeber
das angesetzte Porto zu entrichten.
S. 27.
Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber tutunger
der Postsendung nicht zurückgerechnet werden. bdetirausr.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Poswenwaltun ·
gen soll jedoch gestattet sein, für Briese von Privaten an Behörden die Bestell-
gebühr vom Aufgeber einzuheben und als Weiterfranco an die bezugsberech-
tigte Postanstalt zu vergüten.
B.
Für die Anrechuung von Posgefällen irgend welcher Art, welche von dem hetnn:
Absender nicht voraus enkeichtet worden sind, darf der Ausatz und die Einzie,r,
hung einer Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vvorshif. en.
Fuͤrsil. Schw. Audolst. Gesetzsammlung XVl.