Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

134 # 18 56. 
mähig die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post 
hätten vorausbezahlt werden müssen. 
§S. 29. 
P7 Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die 
Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist, 
welche längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen 
für unbestellbare, nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost-Sendun. 
gen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen. 
8. 30. 
1r werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet: 
. die porkopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern 
n Sendungen unter B#mo, soferne das Gewicht dieser Gegenstände das ein- 
fache Briefgewicht übersteig 
2. Briefe mit Geld no⅜k puneche Werthe, und 
3. Sonstige Fahrpoststücke jeder Art. 
Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links 
in der Ecke mit Tinte notirt; das Gewicht mehrerer Stücke zu einem Begleit- 
briefe wird neben oder unter einander in der vom Absender bei Aufzählung 
der einzelnen Stücke beobachteten Reihensolge notirt. Pfundtheile werden 
in Lothen, Loththeile in förmlichen Brüchen ausgedrückt. In denjenigen 
Vereinsstaaten, in welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung ist, wird 
das ermittelte Landesgewicht auf den Adressen (bei Geld= und Werthsendun- 
gen so genau wie möglich) im Zollgewicht reducirt. 
8. 31. 
Poslstdungen. 
# Gestempelt werden: 
I. die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, klei- 
nere Fahrpost. Sendungen ohne Begleitbrief, und die Begleitbriefe 
mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der. Einlieferung 
auf der AMdresse oben rechts; 
2. die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband- 
Sendungen 
mit dem Stempel „Necommandirt (Churgé, recomm.)“
	        
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