138 1856.
8. 36.
Zeirh 2 Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durch-
runzen. weg getrennt.
Zur Briespost gehören:
I. Briefe von Allerhöchsten und Höchsten Mitgliedern der Regenten-Fa-
milien der Postvereins-Staaten und von des Hern Fürsten von Thurn und
Taxis Durchlaucht, sowie an dieselben;
2. Briefe ohne Werthangabe bie zum Gewichte von 4 Loth;
3. schwerere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung
mit der Briespost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse
oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist;
4. recommandirte Briefe;
5. Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zei-
tungen, Necepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.;
6. die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von
1 Pfund.
Zur Fahrpost sind zu rechnen:
1. gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briespost
Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
2. Briefe mit declarirtem Werthe;
3. Briefe, auf welche baare Einzahlungen stattgefunden haben:
1. Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
5. Gelder und Päckereien aller Art.
S. 37.
uannem Mecommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen.
Gleich den recommandirten Briefen werden in die Karten speriell ein-
getragen:
1. Die im §. 36 unter I. enrähmen Briefe
2. vollzogen zurückgehende Milesenngelchene (Retour-Recepisse) über
recommandin#te Briefe;
3. Rückscheine über eingelöste Postvorschuß-Sendungen;
4. Rückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten;
5. Lauszettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände, und