Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
G. Briefpackete, welche in andere aufgenommen werden. 
139 
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Bei Anfertigung eines Briefkerlen Schluss es werden die den jenseitigen 8 n 
Postverwallungen zuzurechnenden Porto- und Auslagen= Beträge mit blauerv dn 
Tinte in großen Zahlen auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stem- 
pel in Anwendung kommen können. 
Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereins-Postanstalt einen 
Briefkarten-Schluß empfängt, hat die in der Karte vermerkten Portobeträge 
und sonstigen Eintragungen zu prüfen, und etwa bemerkte Unrichtigkeiten 
dergestalt in den Karten abzuändern, daß das Abgcänderte ersichtlich bleibt. 
Der Grund der geschehenen Abänderung ist in der Karte kurz zu erörtern, 
auch ist von der vorgenommenen Berichtigung der absendenden Postanstalt 
ungesäumt Kenntniß zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem Aner. 
keuntnisse der Postanstalt, an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Post- 
anstalt, welche dieselben erlassen hat, unter Recommandation zum Belege 
für die betreffende Karte zurückzusenden. 
39. 
ghuter 
S. 
1. Bei Expedition der Fahrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der, Zitndhn 
Nebemab 
Nummerfolge in die Frachkkarte einzeln eingetragen 
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Begleilpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben Stücks rein Sutun. 
vorgemerkt, zu welchem sie gehören. 
Wo der Umfang des Verkehrs solches erfordert, werden die Briefe mit 
declarirtem Werthe, Briefe, worauf baare Einzahlungen stattgefunden haben, 
und Begleitbriefe, zu welchen Poststücke mit declarirtem Werthe gehören, in 
eine besondere Abtheilung der Karte (Geldkarte) eingetragen. 
2. Die Ueberlieferung der Fahrpost-Stücke erfolgt zwischen den Vereins- 
Postanstalten, je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder 
0) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder 
in geschlossenen Beuteln, oder 
Wq) in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen. 
3. Bii der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere auf- 
genommen: 
a) alle Briese und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldes- 
  
Fbr
	        
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